Urteil: Hartz-IV-Aufstocker müssen Trinkgeld mit Leistungen verrechnen

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Von shortnews.de

Das Sozialgericht Landshut hat entschieden, dass Hartz-IV-Aufstocker ihr Trinkgeld im Job mit den staatlichen Leistungen verrechnen müssen. 

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Geklagt hatte eine Kellnerin, die Hartz-IV bezog und die die monatlich etwa 25 Euro Trinkgeld abgezogen bekam.

Die Richter widersprachen der Frau: Trinkgelder seien anrechenbarer Arbeitslohn, denn diese seien “dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung”.

Quelle: spiegel.de

1 Comment

  1. Monatlich 25 Euro Trinkgeld hört sich aber nach sehr wenig an.
    Selbst dann, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

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